Von Kindern wird der Winter als eine spannende Jahreszeit empfunden, weil sie auf Schlittenfahren, Schneeballschlachten und Schneemannbau hoffen. Die Erwachsenen sehen das oft etwas kritischer. Sie denken an Glatteisunfälle, Räum- und Streupflichten sowie mögliche Heizungsausfälle bei Minustemperaturen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS stellt in seiner Extra-Ausgabe einige Gerichtsurteile vor, die sich mit den Schattenseiten der kalten Jahreszeit befassen.
Ist der Boden mit Laub bedeckt, sollten Fußgänger etwas aufmerksamer sein als sonst. Sie müssen damit rechnen, dass sich unterhalb dieses Belages Glätteinseln befinden, auf denen sie ausrutschen könnten. Das Landgericht Lübeck (Aktenzeichen 6 O 157/22) ging deswegen bei einer Frau, die auf laubbedecktem Boden ins Schlittern gekommen und gestürzt war, von einem Mitverschulden aus und sprach ihr nur ein gekürztes Schmerzensgeld zu.
Manche Grundstücksbesitzer engagieren Räum- und Streudienste, um sich von den Lasten des Winters zu befreien. Der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VII ZR 355/12) klärte auf, dass es sich dabei um einen Werkvertrag handle. Das bedeutet: Wenn die Aufgaben mangelhaft erledigt wurden, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern, denn von Seiten der Firma ist ein Erfolg geschuldet.
Ein komplexer Fall zum Thema Winterdienst ereignete sich in Hessen. Dort stürzte eine Mieterin auf dem vereisten Zuweg zur Wohnanlage einer Eigentümergemeinschaft. Die WEG hatte zwar die Streuarbeiten an eine Firma übertragen, diese war aber offenkundig ihren Pflichten nicht nachgekommen. Die Mieterin verklagte nun den Eigentümer, der ihr die Wohnung vermietet hatte – und war in letzter Instanz vor dem Bundesgerichtshof (Aktenzeichen VIII ZR 250/23) damit erfolgreich. Aus dem Vertrag heraus sei der konkrete Vermieter gegenüber der Verunglückten verpflichtet, im Winter für geräumte und gestreute Wege zu sorgen. Für das Versagen des beauftragten Unternehmens müsse er rechtlich einstehen. Und zwar auch dann, wenn er nicht alleiniger Eigentümer des Objekts, sondern nur Mitglied einer Gemeinschaft sei.
Streupflicht ist nicht gleich Streupflicht. Für Gastwirte können erhöhte Anforderungen bestehen, wenn sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Publikumsverkehr eröffnen. Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen 10 U 54/12) und sprach davon, dass Gastwirte gegebenenfalls sehr viel häufiger als normale Grundstücksbesitzer räumen und streuen müssten. Hier hatte der Betreiber eines Lokals eine Silvesterparty ausgerichtet und bereits ab 20 Uhr nichts mehr gegen Schnee und Eis unternommen.
So ziemlich das Unangenehmste, was einem im Winter widerfahren kann, ist ein totaler Heizungsausfall. Denn in einer ausgekühlten Wohnung lässt es sich nur schwer aushalten. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 373/13) sprach einem Mieter pauschal eine Mietminderung in Höhe von 60 Prozent zu, weil zum Zwecke des Heizungsaustausches die Öfen aus der Wohnung entfernt worden waren. Die tatsächlichen Innentemperaturen müssten gar nicht erst dargelegt werden.
Ebenfalls mit einem Heizungsproblem hatte es ein Mieter in Hessen zu tun. Er bemängelte, dass ein Heizkörper nur in der oberen Hälfte warm werde und befürchtete, dies könne die Abrechnung der Wärmekosten verfälschen. Diese Sorgen teilte das Amtsgericht Hanau (Aktenzeichen 37 C 393/13) nach der Anhörung eines Sachverständigen nicht. Die Messergebnisse seien eindeutig nicht beeinträchtigt worden.
Stürzt ein Passant auf einem vereisten, mit Schnee bedeckten Gehweg, so kann ein Anlieger unter Umständen auch dann haften, wenn der unmittelbare Unfallort gar nicht seiner Streupflicht unterlag. Zu diesem Beschluss kam das Kammergericht Berlin (Aktenzeichen 7 U 102/14) in einem ganz speziellen Fall. Der Grundstückseigentümer hatte nämlich den Bereich, für den er unzweifelhaft zuständig war, nicht geräumt. So hatte der Verunfallte nach Ansicht des Gerichts gar keine Möglichkeit gehabt, sich auf einem gefahrlosen Teil des Gehwegs zu bewegen.
Mieter haben einen Anspruch auf eine sogenannte „Behaglichkeitstemperatur“. Sie liegt nach Ansicht des Amtsgerichts Bonn (Aktenzeichen 206 C 18/19) bei den hauptsächlich genutzten Räumen zwischen 20 und 22 Grad Celsius und bei den Nebenräumen zwischen 18 und 20 Grad. Der Vermieter muss bei zentralbeheizten Objekten dafür sorgen, dass diese Temperaturen erreicht werden.
Wenn eine Heizungsanlage modernisiert werden soll, dann muss im Ankündigungsschreiben für diese Maßnahme nicht ausdrücklich erwähnt werden, dass die Wohnung während der winterlichen Umbauphase mit einer Ersatzheizung ausgestattet wird. Das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 63 S 257/14) stellte fest, zu einer Modernisierungsankündigung gehöre noch keine Information, die potenzielle Härteeinwände des Mieters entkräften könne.
Ein im Homeoffice arbeitender Mensch wollte lediglich die Heizung hochdrehen, weil es ihm kalt war. Doch während er das tat, kam es zu einer Verpuffung im Heizkessel und der Betroffene wurde verletzt. In einem anschließenden sozialgerichtlichen Verfahren stellte das Bundessozialgericht (Aktenzeichen B 2 U 14/21 R) fest, dieses Ereignis falle als Arbeitsunfall unter den Unfallversicherungsschutz.
Ein Gebäudeversicherer haftet auch für einen Frostschaden in einem unbewohnten Ferienhaus, urteilte das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 5 U 190/14). Konkret waren wegen Minustemperaturen im zweistelligen Bereich mehrere Leitungen und Heizkörper geplatzt. Der Eigentümer konnte darauf verweisen, dass ein von ihm beauftragtes Ehepaar das Ferienhaus regelmäßig kontrolliert und die Heizung überprüft habe. Sie sei auf der Sternstufe bzw. auf Stufe eins gestanden, was normalerweise eine ausreichende Frostsicherung garantiere.
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