Gespenster, Hexen und künstliche Spinnennetze dürfen auch eine denkmalgeschützte Wohnsiedlung vorübergehend in eine Grusellandschaft verwandeln. Ein Bürger kann von der Stadt nicht verlangen, gegen solche Halloween-Dekorationen vorzugehen, wenn er weder in der Siedlung wohnt noch dort Grundeigentum besitzt. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS fehlt ihm dann die erforderliche eigene Betroffenheit. Der Denkmalschutz hilft ihm ebenfalls nicht weiter, denn er dient grundsätzlich dem öffentlichen Interesse und nicht dem Schutz Einzelner ohne räumlichen Bezug zum Denkmal. Zudem sah die Justiz in den nur vorübergehend angebrachten Dekorationen keine Beeinträchtigung des Denkmalwerts der historischen Siedlung.
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Aktenzeichen 16 L 2124/25)
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