Feuchte Wände und Schimmel führen häufig zu Streit darüber, wer für die Schäden verantwortlich ist. Nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS kann der Vermieter in einem solchen Fall nicht einfach behaupten, der Mieter habe durch falsches Heizen oder Lüften die Probleme verursacht. Zunächst muss er nachweisen, dass die Ursache nicht aus seinem eigenen Verantwortungsbereich stammt.
(Landgericht Gießen, Aktenzeichen 1 S 171/23)
Der Fall: In einer Mietwohnung waren Feuchtigkeitsschäden aufgetreten. Zwischen den Parteien war umstritten, ob bauliche beziehungsweise sonstige vom Vermieter zu verantwortende Ursachen dahintersteckten oder ob das Verhalten des Mieters zu den Schäden geführt hatte. Damit stellte sich insbesondere die Frage, wer welche Ursache vor Gericht beweisen musste.
Das Urteil: Das Landgericht sah zunächst den Vermieter in der Pflicht. Er müsse sämtliche Ursachen aus seinem Verantwortungsbereich ausschließen, zum Beispiel solche baulicher Art. Dazu reiche es aus, nachzuweisen, dass das Gebäude dem Stand der Technik bei Errichtung entspreche. Erst wenn ihm dieser Nachweis gelungen sei, verlagere sich die Beweislast auf den Mieter. Dieser müsse dann darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Feuchtigkeitsschäden nicht auf einem von ihm zu verantwortenden Verhalten beruhten.
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